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Burgruine Windeck

Kanalbau der Gemeinde Windeck/Sieg

Wie mit überflüssigen Niederschlagswasserkanälen den Bürgern das Geld aus der Tasche gezogen wird. 

Die Verwaltungsgerichte erklärten Anschlussbeiträge für rechtswidrig. So sei die Gemeinde Windeck für die  Niederschlagswasserbeseitigung nicht zuständig gewesen, oder die Anschlussbeiträge seien verjährt. Denn die Gemeinde Windeck habe die Niederschlagswasserbeseitigung seit Jahren über vorhandene Wegeseitengräben sichergestellt. Daher seien die Grundstück diesbezüglich als erschlossen anzusehen. Die neu gebauten Niederschlagswasserkanäle könnten keine Beitragspflicht auslösen womit die Anschlussbeiträge  rechtswidrig seien. Dennoch wurden systematisch Beiträge für die überflüssigen Niederschlagswasserkanäle erhoben und so zahlreiche Grundstückseigentümer förmlich "abkassiert". 

Kostenträchtiger Nebeneffekt: Windeck leistet sich in kleine Dörfer wie Lüttershausen oder Gutmannseichen zwei parallele Regenwassersysteme bestehend aus Wegeseitengräben und neuen Regenwasserkanälen. Die Kosten für deren Herstellung und Unterhalt trägt natürlich der Bürger.

Der Gemeinderat hätte dies verhindern können, stimmte aber wider besseren Wissens dem Bau dieser überflüssigen Kanäle zu!


Die Gemeinde Windeck hat in den letzten Jahren zahlreiche Ortschaften an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Gleichzeitig wurden in vielen Orten auch Niederschlagswasserkanäle verlegt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Verfahren (Az. 15 A 150/05) aus Dreisel und (Az. 15 A 3787/05) aus Gierzhagen der Gemeinde Windeck klargemacht, dass die  Anschlussbeiträge für  diese Regenwasserkanäle rechtswidrig sind. Begründung: Die Gemeinde sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht zuständig gewesen. Denn im Landeswassergesetz a.F. ist geregelt, dass das Niederschlagswasser von Grundstücken die nach dem 01.01.1996 erstmals an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden, von den Nutzungsberechtigten (Eigentümern) zu verrieseln, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Aus dieser Verpflichtung heraus  können die Grundstücke nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden. Zusätzlich schließe in diesen Fällen die Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck ein Anschlussrecht  aus. Typischerweise sollten gerade keine gemeindlichen Anlagen die Niederschlagswasserbeseitigung übernehmen, dass gelte selbst dann, wenn bei einzelnen Grundstücken die Beseitigung durch den Eigentümer nicht möglich ist, stellte das Gericht in Az 15 A 488/05 fest. Nur allein das Vorhandensein eines neuen Niederschlagswasserkanals biete bebauten Grundstücken keinen wirtschaftlichen Vorteil. Entsprechend erhobene Anschlussbeiträge seien daher rechtswidrig. 

Zusätzlich urteilten das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW Münster, dass vielerorts bereits Ableitungssysteme vorhanden waren. Denn die Gemeinde Windeck habe schon seit Jahren die vorhandenen Wegeseitengräben zum Zweck der Niederschlagswasserbeseitigung gewidmet. Eine entsprechende Aussage des Bürgermeisters sei da eindeutig. Es führe dazu, dass Anschlussbeiträge verjährt seien und nicht mehr erhoben werden können. 

Die Gerichte haben der Gemeinde Windeck vor Augen geführt, dass sie gerade dort Niederschlagswasserkanäle gebaut hat wo sie nicht abwasserbeseitigungspflichtig war und dort wo bereits Ableitungssysteme vorhanden waren. Dem Betreiber der Abwasserbeseitigung, der Fa. WTE hat das einen Auftrag im Wert von rd. 5,5 Millionen Euro für 27 km Kanal eingebracht.

Die Gemeinde Windeck hat mit dieser überflüssigen Sonderbelastung ihren Bürgerinnen und Bürgern  über 5 Millionen Euro Kaufkraft entzogen. Eine Belastung die die Nachbargemeinden ihren Bürgern erspart haben.


 

Bürgermeisterkanal

Für neu gebaute Kanäle können keine Anschlussbeiträge erhoben werden, wenn zuvor ein Bürgermeisterkanal vorhanden war.

Ein Bürgermeisterkanal ist eine öffentliche Abwasseranlage für Niederschlagswasser, in den auch das vorgeklärte Abwasser aus Dreikammergruben solange eingeleitet werden kann, bis der Anschluss an eine Kläranlage hergestellt wird. Da Bürgermeisterkanäle öffentliche Abwasseranlagen darstellen, sind dafür vor jahrzehnten schon, Anschlussbeitragspflichten entstanden. Anschlussbeiträge verjähren 4 Jahre nach Widmung der Anlage.

Oberverwaltungsgericht NRW Az.:15 A 1929/96

Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 15 A 2880/96

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie beginnt am 31.12. des Jahres in dem die Abwasseranlage (Bürgermeisterkanal) gewidmet wurde.

 


Kein Anschlussbeitrag für neuen Kanal

Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem Fall in der Gemeinde Eitorf entschieden, dass kein Kanalanschlussbeitrag für einen neu gebauten Niederschlagswasserkanal zu zahlen ist, wenn bei einem Grundstück laut einer wasserrechtlichen oder einer Baugenehmigung vorgeschrieben ist, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern soll. Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung werde nicht durch einen neu gebauten Kanal aufgehoben. Az. 9 K 4598/03  


Abwasserbeseitigungspflicht.

Im Jahr 2005 wurde im Landeswassergesetz die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser neu geregelt. In der Begründung zu dieser neuen Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass bei Grundstücken die am 01.01.1996 bereits bebaut waren die Abwasserbeseitigungspflicht beim Nutzungsberechtigten liegt und dort auch verbleiben soll. (Auszug aus der Begründung) 

Das Gleiche war bereits für das Landeswassergesetz vom 25.06.1995 festgesetzt worden und wurde im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL Erlass) vom 18.Mai 1998 unter 2.1.2 Altfälle klargestellt 


Straßenseitengräben

Bürgermeisterkanäle oder Gewässer?

Für die Höhe der Anschlussbeiträge ist das von besonderer Wichtigkeit.

In fast allen Ortslagen der Gemeinde haben offene oder verrohrte Gräben schon seit Jahrzehnten die Entwässerung der anliegenden Grundstücke sichergestellt. Die Gemeinde und die WTE Betriebsgesellschaft  behaupten allerdings:  Die vorhandenen Gräben sind ausschließlich zur Entwässerung der Straße, nicht aber für das Niederschlagswasser der Grundstücke gewidmet. Diese Behauptung ist falsch und kann durch nichts belegt werden. Denn die Gräben und Rohrleitungen wurden immer schon von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des  Niederschlagswassers, z.T. auch des vorgeklärten Abwassers der anliegenden Grundstücke, betrieben. Sie gehörten somit gemäß  der Entwässerungssatzung zu den öffentlichen Abwasseranlagen (Bürgermeisterkanal). 

Andererseits haben sowohl die Gemeinde Windeck als auch der Rhein-Sieg-Kreis mit wasserrechtlichen- wie auch mit Baugenehmigungen den Grundstückseigentümern das Einleiten von Niederschlagswasser in die Wegeseitengräben  genehmigt. Damit hat man bescheinigt, dass es sich bei den Gräben um Gewässer handelt und dass Einleiten von Niederschlagswasser eine Gewässernutzung darstellt. Die Grundstückseigentümer sind entsprechend diesen Genehmigungen verpflichtet, das Niederschlagswasser in die Gräben einzuleiten. Die Gemeinde und die WTEB garantieren in einem  Merkblatt, dass diese Genehmigungen auch zukünftig  ihre Gültigkeit behalten. 

Laut Auskunft des Umwelt Ministeriums NRW kann ein Wegeseitengraben, der nicht nur allein zur Beseitigung von Niederschlagswasser (Regenwasser von befestigten Flächen) sondern auch für Hang-, Quell- und Drainagewasser genutzt wird, von einer Abwasseranlage zu einem Gewässer werden. Da es innerorts wohl kaum einen Wegeseitengraben gibt der nicht auch zusätzlich zur Beseitigung von Hang-, Quell- und Drainagewasser genutzt wird, hätten diese zwangsläufig den Status eines Gewässers. Die Frage ist die: Liegt beim Einleiten von Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben eine unentgeltliche Gewässernutzung nach § 13 LWG vor?

In den Fällen, wo die alte Entwässerung eine öffentliche Abwasseranlage in Form eines Bürgermeisterkanals war, ist der gesamte Anschlussbeitrag für Schmutz- und Niederschlagswasserkanal in Frage zu stellen (siehe "Bürgermeisterkanal"). 

In den Fällen, wo die alte Entwässerung den Status eines Gewässers hat, entsteht für den neuen Regenwasserkanal keine Beitragspflicht, weil der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auch weiterhin das Niederschlagswasser in ein solches Gewässer einzuleiten. Der Kanal bringt daher für das Grundstück nicht den beitragsauslösenden wirtschaftlichen Vorteil. 

Fazit:   

Ob Bürgermeisterkanal oder Gewässer, die vorhandenen Straßenseitengräben haben die Niederschlagswasserbeseitigung über Jahrzehnte hinweg gesichert. Keine Behörde hat diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung jemals beanstandet!  Es gab daher keinen Grund für die Gemeinde Windeck, Millionen Euro für den Bau neuer Niederschlagswasserkanäle auszugeben. Als Einnahmequelle sind sie allerdings unschlagbar, denn selbst wenn Haus und Hof nicht mehr bewohnt sind, die Gebühren für das Regenwasser fallen immer an.


Seiten aktualisiert am 08. Juli 2013. Im Netz seit März 2006

(Foto Google Earth)

(Wikipedia)

www.windeck-kanal-info-de

 

       

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