Kanalbau der Gemeinde Windeck/Sieg
Wie mit überflüssigen Niederschlagswasserkanälen den Bürgern das Geld aus der Tasche gezogen wird.
Die
Verwaltungsgerichte erklärten Anschlussbeiträge für
rechtswidrig. So sei die Gemeinde Windeck für
die Niederschlagswasserbeseitigung nicht zuständig gewesen,
oder die Anschlussbeiträge seien verjährt. Denn die Gemeinde
Windeck habe die
Niederschlagswasserbeseitigung seit Jahren über vorhandene
Wegeseitengräben sichergestellt. Daher seien die Grundstück
diesbezüglich als erschlossen anzusehen. Die
neu gebauten Niederschlagswasserkanäle könnten keine
Beitragspflicht auslösen womit die Anschlussbeiträge
rechtswidrig seien. Dennoch wurden systematisch
Beiträge für die überflüssigen
Niederschlagswasserkanäle erhoben und so zahlreiche
Grundstückseigentümer förmlich "abkassiert".
Kostenträchtiger
Nebeneffekt: Windeck leistet sich in kleine Dörfer wie
Lüttershausen oder Gutmannseichen zwei parallele
Regenwassersysteme bestehend aus Wegeseitengräben und neuen
Regenwasserkanälen. Die Kosten für deren Herstellung und
Unterhalt trägt natürlich der Bürger.
Der
Gemeinderat hätte dies verhindern können, stimmte aber wider
besseren Wissens dem Bau dieser überflüssigen Kanäle zu!
Die Gemeinde Windeck hat
in den letzten Jahren zahlreiche Ortschaften an die öffentliche
Schmutzwasserkanalisation angeschlossen.
Gleichzeitig wurden in vielen Orten auch Niederschlagswasserkanäle
verlegt. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Verfahren (Az. 15 A
150/05) aus Dreisel und (Az.
15 A 3787/05) aus Gierzhagen
der Gemeinde Windeck klargemacht, dass die Anschlussbeiträge
für diese Regenwasserkanäle rechtswidrig sind.
Begründung: Die Gemeinde
sei für die Beseitigung des Niederschlagswassers nicht
zuständig gewesen. Denn im Landeswassergesetz a.F. ist geregelt,
dass das Niederschlagswasser von Grundstücken
die nach dem 01.01.1996 erstmals an den Schmutzwasserkanal
angeschlossen werden, von den Nutzungsberechtigten (Eigentümern)
zu verrieseln, zu versickern
oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Aus dieser
Verpflichtung heraus können
die Grundstücke nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen
werden. Zusätzlich schließe in diesen Fällen die
Entwässerungssatzung der Gemeinde Windeck ein
Anschlussrecht aus. Typischerweise sollten gerade keine
gemeindlichen Anlagen die Niederschlagswasserbeseitigung
übernehmen, dass gelte selbst dann, wenn bei einzelnen
Grundstücken die
Beseitigung durch den Eigentümer nicht möglich ist, stellte
das Gericht in Az 15 A 488/05 fest. Nur allein das Vorhandensein eines neuen Niederschlagswasserkanals
biete bebauten Grundstücken keinen
wirtschaftlichen Vorteil. Entsprechend erhobene Anschlussbeiträge seien daher rechtswidrig.
Zusätzlich urteilten
das Verwaltungsgericht Köln und das Oberverwaltungsgericht NRW
Münster, dass
vielerorts bereits Ableitungssysteme vorhanden waren. Denn die Gemeinde
Windeck habe schon seit Jahren die vorhandenen Wegeseitengräben
zum Zweck der
Niederschlagswasserbeseitigung gewidmet. Eine entsprechende Aussage des Bürgermeisters sei da eindeutig. Es führe dazu, dass Anschlussbeiträge verjährt seien
und nicht mehr erhoben werden können.
Die Gerichte haben der
Gemeinde Windeck vor Augen geführt, dass sie gerade dort
Niederschlagswasserkanäle gebaut hat wo sie nicht
abwasserbeseitigungspflichtig war und dort wo bereits Ableitungssysteme
vorhanden waren. Dem Betreiber der Abwasserbeseitigung, der Fa. WTE hat
das einen Auftrag im Wert
von rd. 5,5 Millionen Euro für 27 km Kanal eingebracht.
Die Gemeinde Windeck hat mit dieser überflüssigen Sonderbelastung ihren Bürgerinnen und Bürgern über 5 Millionen Euro Kaufkraft entzogen.
Eine Belastung die die Nachbargemeinden ihren Bürgern erspart haben.
Bürgermeisterkanal
Für
neu gebaute Kanäle können keine Anschlussbeiträge
erhoben werden, wenn zuvor ein Bürgermeisterkanal vorhanden
war.
Ein Bürgermeisterkanal ist eine
öffentliche Abwasseranlage für Niederschlagswasser, in den
auch das vorgeklärte Abwasser aus Dreikammergruben
solange eingeleitet werden kann, bis der Anschluss an eine
Kläranlage hergestellt wird. Da Bürgermeisterkanäle
öffentliche Abwasseranlagen darstellen, sind dafür vor
jahrzehnten schon, Anschlussbeitragspflichten
entstanden. Anschlussbeiträge verjähren 4 Jahre nach
Widmung der Anlage.
Oberverwaltungsgericht NRW Az.:15 A 1929/96
Oberverwaltungsgericht NRW
Az.: 15 A 2880/96
Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre. Sie
beginnt am 31.12. des Jahres in dem die Abwasseranlage
(Bürgermeisterkanal) gewidmet wurde.
Kein Anschlussbeitrag für neuen Kanal
Das Verwaltungsgericht
Köln hat in einem Fall in der Gemeinde Eitorf entschieden, dass
kein Kanalanschlussbeitrag für einen neu gebauten
Niederschlagswasserkanal zu zahlen
ist, wenn bei einem Grundstück
laut einer wasserrechtlichen oder einer Baugenehmigung vorgeschrieben
ist, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern
soll. Diese
Verpflichtung des
Grundstückseigentümers zur ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung werde nicht durch einen neu gebauten
Kanal aufgehoben. Az. 9 K 4598/03
Abwasserbeseitigungspflicht.
Im Jahr 2005 wurde im
Landeswassergesetz die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser
neu geregelt. In der Begründung zu dieser neuen Regelung hat
der Gesetzgeber klargestellt, dass bei Grundstücken die am
01.01.1996 bereits bebaut waren die Abwasserbeseitigungspflicht beim
Nutzungsberechtigten liegt und dort auch
verbleiben soll. (Auszug aus der Begründung)
Das Gleiche war bereits für das
Landeswassergesetz vom 25.06.1995 festgesetzt worden und wurde im
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft (MURL Erlass) vom 18.Mai 1998 unter 2.1.2 Altfälle klargestellt
Straßenseitengräben
Bürgermeisterkanäle oder Gewässer?
Für die Höhe der Anschlussbeiträge ist das von besonderer Wichtigkeit.
In fast allen Ortslagen
der Gemeinde haben offene oder verrohrte Gräben schon seit
Jahrzehnten die Entwässerung der anliegenden
Grundstücke sichergestellt. Die Gemeinde und die WTE
Betriebsgesellschaft
behaupten allerdings: Die vorhandenen Gräben sind
ausschließlich zur Entwässerung der Straße, nicht aber
für das Niederschlagswasser der Grundstücke gewidmet.
Diese Behauptung ist falsch und kann durch nichts belegt werden.
Denn die Gräben und Rohrleitungen wurden immer schon von der
Gemeinde als öffentliche Einrichtung zur Beseitigung des
Niederschlagswassers, z.T. auch des vorgeklärten
Abwassers der anliegenden Grundstücke, betrieben. Sie
gehörten somit gemäß der
Entwässerungssatzung zu den öffentlichen Abwasseranlagen (Bürgermeisterkanal).
Andererseits haben sowohl
die Gemeinde Windeck als auch der Rhein-Sieg-Kreis mit
wasserrechtlichen- wie auch mit Baugenehmigungen den
Grundstückseigentümern das Einleiten von Niederschlagswasser
in die Wegeseitengräben genehmigt. Damit hat man
bescheinigt, dass es sich bei den Gräben um
Gewässer handelt und dass Einleiten von Niederschlagswasser eine
Gewässernutzung darstellt. Die Grundstückseigentümer
sind entsprechend diesen Genehmigungen verpflichtet, das Niederschlagswasser in die Gräben einzuleiten. Die Gemeinde und die WTEB garantieren in einem Merkblatt, dass diese Genehmigungen auch zukünftig ihre
Gültigkeit behalten.
Laut Auskunft des Umwelt Ministeriums NRW kann ein Wegeseitengraben, der nicht nur allein zur Beseitigung von
Niederschlagswasser (Regenwasser von befestigten Flächen) sondern auch für Hang-, Quell- und
Drainagewasser genutzt wird, von einer Abwasseranlage zu
einem Gewässer werden. Da es innerorts wohl kaum einen
Wegeseitengraben gibt der nicht auch zusätzlich zur Beseitigung
von Hang-, Quell- und Drainagewasser genutzt
wird, hätten diese zwangsläufig den Status eines Gewässers. Die Frage ist die: Liegt beim Einleiten von Niederschlagswasser in den Wegeseitengraben eine unentgeltliche
Gewässernutzung nach § 13 LWG vor?
In den Fällen, wo die alte Entwässerung eine öffentliche Abwasseranlage in Form eines Bürgermeisterkanals war, ist der gesamte Anschlussbeitrag für Schmutz- und
Niederschlagswasserkanal in Frage zu stellen (siehe "Bürgermeisterkanal").
In den Fällen, wo die alte Entwässerung den Status eines Gewässers hat,
entsteht für den neuen Regenwasserkanal keine
Beitragspflicht, weil der
Grundstückseigentümer verpflichtet ist, auch weiterhin das
Niederschlagswasser in ein solches Gewässer einzuleiten. Der Kanal
bringt daher für das Grundstück nicht den
beitragsauslösenden wirtschaftlichen Vorteil.
Fazit:
Ob
Bürgermeisterkanal oder Gewässer, die vorhandenen
Straßenseitengräben haben die Niederschlagswasserbeseitigung
über Jahrzehnte
hinweg gesichert. Keine
Behörde hat diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung jemals
beanstandet! Es gab daher keinen Grund für die Gemeinde
Windeck, Millionen Euro für den Bau neuer
Niederschlagswasserkanäle auszugeben. Als Einnahmequelle sind sie
allerdings unschlagbar, denn selbst wenn Haus und Hof nicht mehr
bewohnt sind, die Gebühren für das Regenwasser fallen immer
an.
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