Gutmannseichen
5 Klagen aus Gutmannseichen wurden am 23.
März 2010 beim Verwaltungsgericht in Köln mündlich
verhandelt. Der Richter empfahl der Betriebsleitung in jedem der
Verfahren einem Vergleich zuzustimmen und den Anschlussbeitrag für
den Regenwasserkanal zu erstatten. Die Betriebsleitung lehnte dies ab.
Daraufhin wurde in allen 5 Fällen (17 K 7059/08, 17 K 6869/08, 17
K 6870/08, 17 K 6871/08 und 17 K 6872/08) die Betriebsleitung
verurteilt, den Anschlussbeitrag für den Regenwasserkanal
zurückzuzahlen.
Im Verfahren 17 K 7059/08 hatte sich die
Betriebsleitung die Freiheit genommen, mal eben die
veranlagungsfähige Fläche des Grundstücks um 650 m²
(!) zu groß zu bemessen. So
sollte der Grundstückseigentümer auch für die
Fläche bezahlen die außerhalb der
Bebauungsgrenze/Ortslagengrenze liegt.
Diesen Zahn hat das Gericht der Betriebsleitung gezogen. Der
Kläger erhält allein deshalb 6.481,00 Euro zurück.
Zusätzlich erhält er laut Urteil 3.055,78 Euro
Anschlussbeitrag für den Regenwasserkanal zurück.
Die Urteile sind seit dem 11. Mai 2010 rechtskräftig.
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Tenor der Urteile:
Die Anschlussbeiträge für den Regenwasserkanal sind verjährt!
Die Gemeindewerke habe die 4jährige Verjährungsfrist, die am 31.12.2006 endete, verstreichen lassen.
Denn die Widmung der in den 60er Jahren gebauten
Entwässerungssysteme sei von der Gemeinde Windeck im Jahr 2002 auf
die Beseitigung des Regenwassers der Grundstücke ausgedehnt
worden. Somit war, als 2008 die Beitragsbescheide zugestellt wurden,
Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die Widmung sei insbesondere durch Erklärungen des
Bürgermeisters und des Beigeordneten gegenüber Bürgern,
wie auch dem Werksausschuss, sowie durch erheben von
Nutzungsgebühren erfolgt.
Hier 2 der 5 Urteile:
Verwaltungsgericht Köln Az.:17 K 7059/08
Verwaltungsgericht Köln Az.:17 K 6872/08
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Lüttershausen
10 Klagen aus Lüttershausen
wurden am 10. November 2009 beim Verwaltungsgericht in Köln
mündlich verhandelt. In 4 Fällen hat sich die
Betriebsleitung aufgrund eines vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs
verpflichtet, die Anschlussbeiträge für den Regenwasserkanal
zurückzuzahlen. In weiteren 4 Verfahren
bestand die Gemeinde auf ein Urteil. Bei einem weiteren Kläger
hatte die Gemeinde schon vorab auf den Anschlussbeitrag für den
Regenwasserkanal verzichtet. Der letzte Kläger schließlich
bekam aufgrund eines Vergleichs
den Anschlussbeitrag für den Schmutzwasserkanal zurück.
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Tenor der Urteile: Wie unter Gutmannseichen
Verwaltungsgericht Köln Az.: 17 K 496/09
Oberverwaltungsgericht Münster Az.:15 A 89/10 (Berufung zu 17 K
496/09)
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Dreisel (Oberverwaltungsgericht)
Gierzhagen (Oberverwaltungsgericht)
Leuscheid-Saal
Kein Urteil, Kläger erhält aufgrund eines Vergleichs Geld zurück.
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(Dreisel) Oberverwaltungsgericht Münster Az.:15 A 150/05
In weiteren Verfahren wurde sich außergerichtlich geeinigt.
(Gierzhagen) Oberverwaltungsgericht Münster Az.: 15 A 3787/05
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