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Interessante Gerichtsurteile und Links

 

Gemeinde Windeck verliert  vor dem Oberverwaltungsgericht wegen Anschlussbeitrag für den Regenwasserkanal

Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 31. Januar 2007 und 01.Oktober 2007

Das Gericht hat in einem Rechtsstreit zwischen Windecker Bürgern und der Gemeinde entschieden, dass kein Anschlussbeitrag für einen neuen Regenwasserkanal erhoben werden kann.

 

OVG-Beschluss zu Windeck Az.: 15 A 150/05  

OVG-Beschluss zu Windeck Az.: 15 A 3787/05

Gleichlautende Entscheidung (nicht Windeck) Az.: 15 A 488/05

   
Wegeseitengräben als Gewässer

Dienen Wegeseitengräben neben der Entwässerung der Straße auch straßenfremden Grundstücken zur Vorflut, so handelt es sich bei solchen Gräben nicht um Abwasseranlagen, sondern um Gewässer die zwingend den Wassergesetzen unterliegen. 

Ein Wegeseitengraben, der ursprünglich nur zur Entwässerung der Straße angelegt wurde wird zu einem Gewässer, wenn auch nur ein weiteres Grundstück außer der Straße auf diesen Graben angewiesen ist (OVG 20 A 7181/95). 

Nach einer 2007 erfolgten Änderung des LWG NRW sind Wege- bzw. Straßenseitengräben keine Gewässer sondern Abwasseranlagen!! 

Verwaltungsgericht Minden Az.: 8 K 85/04

Beschluss Oberverwaltungsgericht  NRW Az.: 20 A 7181/95

Urteil Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 20 A 4658/97

Umweltministerium NRW zu Gewässereigenschaft von Wegeseitengräben

Bürgermeisterkanal

Wenn ein Grundstück bereits (nur) die Möglichkeit hatte, das Regen- oder Schmutzwasser in einen s.g. Bürgermeisterkanal einzuleiten, so muss bei der Erneuerung dieses Kanals oder der Neuverlegung eines Niederschlagswasserkanals i.d.R. kein oder nur ein Teilanschlussbeitrag  bezahlt werden.

 

Auch ein für NRW nicht uninteressanter Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Einstufung und Bedeutung der Bürgermeisterkanäle 

Urteil: Oberverwaltungsgericht NRW Az.:15 A 1929/96

Urteil: Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 15 A 2880/96

Windecker FDP im Amtsblatt zu Bürgermeisterkanal

Hinweis: Im Urteil 15 A 2880/96 wird in Satz 21,u. 22 darauf hingewiesen, dass ein Grundstück nicht unbedingt angeschlossen sein musste sondern schon die Anschlussmöglichkeit ausreichte.

  Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft 

Beitragspflicht

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass keine Beitragspflicht für Niederschlagswasser entstehen kann, wenn bei einem Grundstück in der wasserrechtlichen oder der Baugenehmigung vorgeschrieben ist, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern soll. Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung werde nicht durch einen neu gebauten Kanal aufgehoben. Selbst wenn ein Kanalanschluss besteht kann eine Beitragspflicht nicht entstehen solange der Anschluss nicht von der Gemeinde abgenommen worden ist.

Verwaltungsgericht Köln Az. 9 K 4598/03
Im Bereich der Gemeinde Windeck

Die 1971* in Kraft getretene Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Windeck regelt folgendes: Hatte ein Grundstück die Möglichkeit, entweder nur Regenwasser oder nur Schmutzwasser oder nur vorgeklärtes Abwasser einzuleiten, so ist  mit Inkrafttreten dieser Satzung eine Teilbeitragspflicht entstanden. Der Teilbeitrag ist die Hälfte des Vollanschlussbeitrages.

Wenn die Notwendigkeit einer Vorklärung wegfällt oder eine weitere Abwasserart (Schmutzwasser) hinzu kommt, so ist der Restbetrag nachzuzahlen, heißt es in § 3, Abs.5 dieser Satzung. 

Die aktuelle Beitrags- und Gebührensatzung regelt in § 5, Abs.6, dass keine Beitragspflicht entsteht, wenn nach früherem Recht eine Beitragspflicht entstanden war (siehe Bürgermeisterkanal).

* (Die Gemeinde Windeck wurde 1969 gegründet und hat 1971 die 1. Satzung erlassen.)

Beitrags- und Gebührensatzung von 1971

 

 

Beitrags- und Gebührensatzung von 2007

Anschluss- und Benutzungszwang 

Am 28.01.2003 hat das OVG entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser rechtswidrig  ist.

Am 10.11.2008 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip verletzt ist, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ohne hinreichende Gründe des Allgemeinwohls angeordnet wird.

OVG zu Anschluss- und Benutzungszwang Az.:15 A 4751/01

Bayerischer Verfassungsgerichtshof Az.: Vf. 4-VII-06

Niederschlagswasserbeseitigung

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW 

Information zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Rhein-Sieg-Kreis

 

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Info Rhein-Sieg-Kreis

Ableitung von Niederschlagswasser auf andere Grundstücke

Der Bundesgerichtshof hat entschieden:

Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, dass das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt.

 

 

Urteil: BGH

 

Abwassergebühren der Kommunen in NRW im Vergleich

Herausgeber: Bund der Steuerzahler

Abwassergebühren 2007
Informationsfreiheitsgesetz NRW

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht jedem Bürger an Informationen aus Behördenbeständen zu gelangen.

Informationsfreiheitsgesetz

Zuständig für das Informationsfreiheitsgesetz ist die Landesbeauftragte für den Datenschutz

      

 aktuell: 07. Juli 2010                                                

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