Gemeinde Windeck verliert vor dem Oberverwaltungsgericht wegen Anschlussbeitrag für den Regenwasserkanal
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 31. Januar 2007 und 01.Oktober 2007
Das Gericht hat in einem Rechtsstreit zwischen Windecker Bürgern und der Gemeinde entschieden, dass kein
Anschlussbeitrag für einen neuen Regenwasserkanal erhoben werden kann.
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OVG-Beschluss zu Windeck Az.: 15 A 150/05
OVG-Beschluss zu Windeck Az.: 15 A 3787/05
Gleichlautende Entscheidung (nicht Windeck) Az.: 15 A 488/05
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Wegeseitengräben als Gewässer
Dienen Wegeseitengräben neben der
Entwässerung der Straße auch straßenfremden
Grundstücken zur Vorflut, so handelt es sich bei solchen
Gräben nicht um Abwasseranlagen, sondern um Gewässer die
zwingend den Wassergesetzen unterliegen.
Ein Wegeseitengraben, der ursprünglich nur zur
Entwässerung der Straße angelegt wurde wird zu einem
Gewässer, wenn auch nur ein weiteres
Grundstück außer der Straße auf diesen Graben angewiesen ist (OVG 20 A 7181/95).
Nach einer 2007
erfolgten Änderung des LWG NRW sind Wege- bzw.
Straßenseitengräben keine Gewässer sondern
Abwasseranlagen!!
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Verwaltungsgericht Minden Az.: 8 K 85/04
Beschluss Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 20 A 7181/95
Urteil Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 20 A 4658/97
Umweltministerium NRW zu Gewässereigenschaft von Wegeseitengräben
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Bürgermeisterkanal
Wenn ein Grundstück bereits (nur) die Möglichkeit
hatte, das Regen- oder Schmutzwasser in einen s.g.
Bürgermeisterkanal einzuleiten, so muss bei der Erneuerung dieses
Kanals oder der Neuverlegung eines Niederschlagswasserkanals i.d.R.
kein oder nur ein Teilanschlussbeitrag bezahlt werden.
Auch ein für NRW nicht uninteressanter Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Einstufung und
Bedeutung der Bürgermeisterkanäle
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Urteil: Oberverwaltungsgericht NRW Az.:15 A 1929/96
Urteil: Oberverwaltungsgericht NRW Az.: 15 A 2880/96
Windecker FDP im Amtsblatt zu Bürgermeisterkanal
Hinweis: Im Urteil 15 A 2880/96 wird in Satz 21,u. 22
darauf hingewiesen, dass ein Grundstück nicht unbedingt
angeschlossen sein musste sondern schon die Anschlussmöglichkeit
ausreichte.
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für
Umwelt und Landwirtschaft
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Beitragspflicht
Das Verwaltungsgericht Köln hat
entschieden, dass keine Beitragspflicht für Niederschlagswasser
entstehen kann, wenn bei einem Grundstück
in der wasserrechtlichen oder der Baugenehmigung vorgeschrieben ist,
dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickern soll. Die
Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur ortsnahen
Niederschlagswasserbeseitigung werde nicht durch einen neu gebauten
Kanal aufgehoben. Selbst wenn ein Kanalanschluss
besteht kann eine Beitragspflicht nicht entstehen solange der Anschluss nicht von der Gemeinde abgenommen worden ist.
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Verwaltungsgericht Köln Az. 9 K 4598/03
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Im Bereich der Gemeinde Windeck
Die 1971* in Kraft getretene Beitrags- und
Gebührensatzung der Gemeinde Windeck regelt folgendes: Hatte ein
Grundstück die Möglichkeit, entweder nur Regenwasser
oder nur Schmutzwasser oder nur vorgeklärtes Abwasser einzuleiten,
so ist mit Inkrafttreten dieser Satzung eine Teilbeitragspflicht
entstanden. Der Teilbeitrag ist die Hälfte des
Vollanschlussbeitrages.
Wenn die Notwendigkeit einer Vorklärung
wegfällt oder eine weitere Abwasserart (Schmutzwasser) hinzu
kommt, so ist der Restbetrag nachzuzahlen,
heißt es in § 3, Abs.5 dieser Satzung.
Die aktuelle Beitrags- und Gebührensatzung regelt
in § 5, Abs.6, dass keine Beitragspflicht entsteht, wenn nach
früherem Recht eine Beitragspflicht entstanden war (siehe
Bürgermeisterkanal).
* (Die Gemeinde Windeck wurde 1969 gegründet und hat 1971 die 1. Satzung erlassen.)
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Beitrags- und Gebührensatzung von 1971
Beitrags- und Gebührensatzung von 2007
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Anschluss- und Benutzungszwang
Am 28.01.2003 hat das OVG entschieden, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser rechtswidrig ist.
Am 10.11.2008 hat der Bayerische
Verfassungsgerichtshof entschieden, dass das Rechtsstaatsprinzip
verletzt ist, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang für
Niederschlagswasser ohne hinreichende Gründe des Allgemeinwohls
angeordnet wird.
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OVG zu Anschluss- und Benutzungszwang Az.:15 A 4751/01
Bayerischer Verfassungsgerichtshof Az.: Vf. 4-VII-06
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Niederschlagswasserbeseitigung
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Information zur dezentralen Niederschlagswasserbeseitigung im Rhein-Sieg-Kreis
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Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Info Rhein-Sieg-Kreis
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Ableitung von Niederschlagswasser auf andere Grundstücke
Der Bundesgerichtshof hat entschieden:
Der Eigentümer eines Grundstücks ist
grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, dass das auf
seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein
tieferliegendes Grundstück abfließt.
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Urteil: BGH
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Abwassergebühren der Kommunen in NRW im Vergleich
Herausgeber: Bund der Steuerzahler
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Abwassergebühren 2007
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Informationsfreiheitsgesetz NRW
Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht jedem Bürger an Informationen aus Behördenbeständen zu gelangen.
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Informationsfreiheitsgesetz
Zuständig für das Informationsfreiheitsgesetz ist die Landesbeauftragte
für den Datenschutz
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