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Flurbereinigung und Regenwasserkanal
Viele Bürger aus Windeck sind enteignet worden.

In zahlreichen Außenorten der Gemeinde Windeck wurden in den 1950er - 1990er Jahren Flurberinigungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieser Verfahren sind in den Ortslagen Gräben, teils offen, teils verrohrt, zur Entwässerung der Grundstücke angelegt worden. Die Grundstückseigentümern mussten diese Anlagen mit Geldzahlungen, wie auch Landabgabe (um die 8%) bezahlen. Als Gegenleistung haben sie sich, wie auch ihre Rechtsnachfolger, das dauerhafte Recht erworben, ihre Grundstücke über diese Gräben zu entwässern. 

Die Gräben, auch Vorfluter genannt, wurden nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens dem Wasserverband Siegkreis (heute Rhein-Sieg-Kreis), nicht der Gemeinde Windeck zur Unterhaltung übertragen. 

Die in einem Flurbereinigungsverfahren getroffenen Regelungen werden im sogenannten Flurbereinigungsplan, auch Rezess genannt, festgeschrieben und haben die Wirkung einer Gemeindesatzung (§ 58 Abs. 4 Flurbereinigungsgesetz).  Ohne eine zwingend vorgeschriebene Änderungssatzung zu erlassen, hat die Gemeinde Windeck den Bürgern "ihre" Entwässerungsanlage weggenommen und durch beitrags- und gebührenpflichtige Regenwasserkanäle ersetzt. 

Die Wegnahme der mit Landabgabe bezahlten Vorfluter kommt einer Enteignung gleich. Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 9 CN 1.14 verstößt eine solche Handlung gegen das Grundgesetz. 

Auszug aus dem Wege und Gewässerplan der Flurbereinigung "Halft" für den Bereich der sogenannten. Herchener Höhego24

Der Gemeinderat der Gemeinde Windeck wurde aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass diese Enteignung der Bürger ein Ende hat.

go24  Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung 
Parallel dazu befasste sich derzeit die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises mit dem Vorgang.

Beide sehen keinen Handlungsbedarf.

Mittlerweile ist das Verwaltungsgericht in Köln angerufen. Es wird darüber zu entscheiden haben inwieweit Beitrags- und Gebührenbescheide nichtig sind.

Stand: 22.01.2018

 


 

      

                                              

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