In zahlreichen Außenorten der Gemeinde Windeck wurden in den 1950er -
1990er Jahren Flurberinigungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen
dieser Verfahren sind in den Ortslagen Gräben, teils offen, teils verrohrt,
zur
Entwässerung der
Grundstücke angelegt
worden. Die
Grundstückseigentümern mussten diese Anlagen mit
Geldzahlungen, wie auch
Landabgabe
(um die 8%) bezahlen. Als Gegenleistung haben sie sich,
wie auch ihre Rechtsnachfolger, das dauerhafte Recht erworben, ihre
Grundstücke über diese Gräben zu entwässern.
Die
Gräben, auch Vorfluter genannt, wurden nach Beendigung des
Flurbereinigungsverfahrens dem Wasserverband Siegkreis (heute
Rhein-Sieg-Kreis), nicht der Gemeinde Windeck zur Unterhaltung
übertragen.
Die in
einem Flurbereinigungsverfahren getroffenen Regelungen werden im
sogenannten
Flurbereinigungsplan, auch Rezess genannt, festgeschrieben
und haben die
Wirkung einer Gemeindesatzung (§ 58 Abs. 4
Flurbereinigungsgesetz). Ohne
eine zwingend vorgeschriebene Änderungssatzung zu erlassen, hat
die Gemeinde
Windeck den Bürgern "ihre" Entwässerungsanlage weggenommen
und durch beitrags- und gebührenpflichtige
Regenwasserkanäle ersetzt.
Die
Wegnahme der mit Landabgabe bezahlten Vorfluter kommt einer Enteignung gleich. Laut dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes 9 CN 1.14 verstößt
eine solche Handlung gegen das Grundgesetz.
Auszug aus dem Wege und Gewässerplan der Flurbereinigung "Halft" für den Bereich der sogenannten. Herchener Höhe
Der
Gemeinderat der Gemeinde Windeck wurde aufgefordert, sich dafür
einzusetzen, dass diese Enteignung der Bürger ein Ende hat.
Eingabe nach § 24 Gemeindeordnung
Parallel dazu befasste sich derzeit die Kommunalaufsicht des Rhein-Sieg-Kreises mit dem Vorgang.
Beide sehen keinen Handlungsbedarf.
Mittlerweile
ist das Verwaltungsgericht in Köln angerufen. Es wird darüber
zu entscheiden haben inwieweit Beitrags- und
Gebührenbescheide nichtig sind.
Stand: 22.01.2018
|