In seinem Urteil vom
22.11.2016 Az.: 14 K
1315/14 befasste sich das
Verwaltungsgericht Köln mit der Frage, ob ein
Abwassergebührenbescheid wegen der Beteiligung
des privaten Unternehmens WTE-B ungültig ist.
Das Gericht
kam zu dem Ergebnis, erst nach der am 20. September 2012 erfolgten 8.
Anpassung
des zum 1. Januar 2003 zwischen der Gemeinde Windeck und der WTE-B
abgeschlossenen Betreibervertrages sei der Aufgabenbereich der
Gebührenerhebung an die Gemeindewerke zurück
übertragen worden. Ab diesem
Zeitpunkt wären, anders als in der Vergangenheit
(Rn. 42 des Urteils),
die Bescheide nunmehr gültig.
Um
Umkehrschluss bedeutet dies, dass die im Zeitraum 1. Januar 2003 bis
20.
September 2012 ausgestellten Gebührenbescheide inhaltlich der
WTE-B zuzurechnen
sind und damit ungültig waren. Es würde sich demnach
um Scheinverwaltungsakte
handeln, denen keine Rechtskraft zukam und nicht
vollstreckt werden
konnten (Rn. 40 des Urteils).
Doch in der Praxis hat sich auch
nach dem
20. September 2012 nichts geändert!
So
liegen
dem oben genannten Urteil ganz offensichtlich Falschangaben
der
Gemeinde
Windeck zugrunde. Denn die beschriebene
Rückübertragung von
Aufgaben an die
Gemeindewerke hat, wenn überhaupt, nur auf dem Papier
stattgefunden. Mit Hilfe
der alljährlich dem Gemeinderat vorgelegten
Wirtschaftspläne
kann das leicht
bewiesen werden. Dort heißt es: "Die Aufgaben der
Betriebsführung und
Geschäftsbesorgung für beide Betriebszweige hat die
Gemeinde
Windeck per 01.
Januar 2003 an die WTE Betriebsgesellschaft mbH (WETB), Hecklingen,
und
WTE GmbH, Essen, übergeben." Von einer
Rückübertragung von Aufgaben
ist in den Wirtschaftsplänen keine Rede. Auch finden sich dort
keine Kosten,
die zwangsläufig entstanden wären, wenn die
Gemeindewerke in
irgendeiner Weise
tätig geworden wären. Nicht einmal eine
einzige
Arbeitskraft machten die
Gemeindewerke bei den Kosten geltend. Dabei wären die
Gemeindewerke sogar verpflichtet, entsprechend § 74
Abs. 1
Gemeindeordnung, bzw. § 3 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung,
fachlich qualifiziertes Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zu
beschäftigen.
Demnach
kann die vom Verwaltungsgericht beschriebene
Rückübertragung
der
Gebührenerhebung an die Gemeindewerke nicht stattgefunden
haben.
Das eingesparte Betreiberentgelt wurde dem allgemeinen Haushalt
zugeführt.
In der
Konsequenz dürften demnach alle seit Inkrafttreten des
Betreibervertrages
erlassenen Abwassergebühren- und Beitragsbescheide
ungültig sein. Die Gemeinde
wäre verpflichtet den Betroffenen das Geld
zurückzahlen.
Um welche Summen geht es?
Für das
Jahr 2018 wird im Wirtschaftsplan ein Gebührenbedarf von
8.195.703,87 € für
Abwasser prognostiziert. Nimmt man abgerundet 8 Mio. € als
jährlichen Durchschnittswert
für die Jahre 2003 bis 2018, käme man in der Summe
auf 120 Mio. € die allein an
Abwassergebühren zu erstatten wären. Hinzu
kämen die im gleichen Zeitraum
erhobenen Beiträge für den Kanalanschluss. Aller
Wahrscheinlichkeit sind
auch die Trinkwassergebühren betroffen.
Wie
die Leute entschädigt werden sollen, die aufgrund von
Zwangsvollstreckungen
Haus und Hof verloren haben,...???
Wer sind die Schuldigen?
In erster
Linie unser Gemeinderat!
Bereits
2007 wurden die ersten von der WTE-B ausgestellten Bescheide
über den einmaligen
Kanalanschlussbeitrag zurückgenommen. Spätestens ab
da war allen klar: Das
Konstrukt mit der WTE-B ist nicht zulässig. Aufgrund mehrerer
Eingaben nach §
24 Gemeindeordnung hatte sich der Haupt- und Finanzausschuss seit 2011 mit der
unzulässigen Beteiligung der
WTE-B bei der Gebührenerhebung zu befassen. Die 8. Anpassung
des
Betreibervertrages mit der WTE-B vom 20. September 2012 wurde vom Rat
zwar beschlossen,
aber wohl mit seiner Billigung, nicht umgesetzt. 2013 hob die Gemeinde
rückwirkend
ab 2006 einen Teil von Abwassergebührenbescheiden auf, weil
sie selbst von
deren Unzulässigkeit überzeugt war. Im Jahr 2015
werden Gebührenbescheide aus dem Jahr 2011 aufgehoben.
Im Gerichtsverfahren 14 K 1315/14 wurde Seitens
der Gemeinde vorgetragen, dass mehrere Vertragsanpassungen des
Betreibervertrages tatsächlich auch umgesetzt worden seien.
Diese Aussage war
falsch. Die Gemeinde hat mit ihrer Falschaussage ein Gericht belogen,
um sich so
einen Vorteil zu verschaffen. Alljährlich sind vom Rat die
Wirtschaftspläne
beschlossen worden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass allein die
WTE-B mit
der Abwasserbeseitigung, inklusive Gebührenerhebung, betraut
ist. Und allen die
mit Handzeichen diesen Wirtschaftsplänen ihre Zustimmung
gegeben haben, war dabei
klar oder hätte klar sein müssen:
Wir
verstoßen gegen geltendes Recht!
Stand: 28.09.2018
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