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Abwassergebührenerhebung durch die WTEB, nicht zulässig.
Gebührenbescheide der Jahre 2003 bis 2010 nichtig.

 

Die Gemeinde Windeck hat zum 01.01.2003 die Abwasserbeseitigung und die Trinkwasserversorgung an das Tochterunternehmen     des österreichischen Energiekonzerns EVN, der WTEB übertragen.

Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch des Verwaltungsgerichtes  Köln und des OVG NRW stellt die Abwasserbeseitigung eine hoheitliche Aufgabe dar, welche privaten Dritten nicht übertragen werden kann. Nachdem das Verwaltungsgericht in Köln der Gemeinde Windeck entsprechende Hinweise gegeben hat, hat diese die angefochtenen Gebührenbescheide zurückgezogen. 

Am 19.10.2011 hatte sich der Haupt- und Finanzschuss in öffentlicher Sitzung mit einer Bürger-Anregung nach § 24 Gemeindeordnung NRW zu befassen, die Aufgaben der Wasserver- und Entsorgung wieder der Gemeinde zu übertragen. Ergebnis: Die Anregung wird zurückgewiesen! Unterdessen wurde, allerdings unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die mittlerweile 7. und 8. Änderung des Betreibervertrages mit der WTEB durch den Gemeinderat beschlossen. (Stand 20.09.2012) 


 Städte und Gemeindebund NRW zur Beauftragung privater Dritter (StGB  NRW Mitteilung 509/2011) Thüringer Oberverwaltungsgericht
 

Bundesverwaltungsgericht 9 C 2.11 vom 23.08.2011

  OVG NRW, 9 A 2260/09 vom 15.04.2011
  VG Köln, 14 K 1092/10 vom 24.05.2011
Allein die Bitte des Verwaltungsgerichtes in Köln, den Vertrag mit der WTEB vorzulegen, hat die Gemeinde Windeck veranlasst, die Gebührenbescheide aufzuheben und rd. 4.000,-- Euro plus 365,-- Euro Zinsen zu erstatten.  VG Köln an Gemeinde Windeck

      

 aktuell: 23. Januar 2017                                                

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