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 Ein Gerichtsurteil mit schwerwiegenden Folgen
Der Gemeinde Windeck drohen Rückzahlungen in mehrstelliger Millionenhöhe
Gemeinde räumt unzulässige Gebührenerhebung durch die WTE-B ein  
Vorlage-44  

In seinem Urteil vom 22.11.2016 Az.: 14 K 1315/14 befasste sich das Verwaltungsgericht Köln mit der Frage, ob ein Abwassergebührenbescheid wegen der Beteiligung des privaten Unternehmens WTE-B ungültig ist.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, erst nach der am 20. September 2012 erfolgten 8. Anpassung des zum 1. Januar 2003 zwischen der Gemeinde Windeck und der WTE-B abgeschlossenen Betreibervertrages sei der Aufgabenbereich der Gebührenerhebung an die Gemeindewerke zurück übertragen worden. Ab diesem Zeitpunkt wären, anders als in der Vergangenheit (Rn. 42 des Urteils), die Bescheide nunmehr gültig.

Um Umkehrschluss bedeutet dies, dass die im Zeitraum 1. Januar 2003 bis 20. September 2012 ausgestellten Gebührenbescheide inhaltlich der WTE-B zuzurechnen sind und damit ungültig waren. Es würde sich demnach um Scheinverwaltungsakte handeln, denen keine Rechtskraft zukam und nicht vollstreckt werden konnten (Rn. 40 des Urteils).

 Doch in der Praxis hat sich auch nach dem 20. September 2012 nichts geändert!

So liegen dem oben genannten Urteil ganz offensichtlich Falschangaben der Gemeinde Windeck zugrunde. Denn die beschriebene Rückübertragung von Aufgaben an die Gemeindewerke hat, wenn überhaupt, nur auf dem Papier stattgefunden. Mit Hilfe der alljährlich dem Gemeinderat vorgelegten Wirtschaftspläne kann das leicht bewiesen werden. Dort heißt es: "Die Aufgaben der Betriebsführung und Geschäftsbesorgung für beide Betriebszweige hat die Gemeinde Windeck per 01. Januar 2003 an die WTE Betriebsgesellschaft mbH (WETB), Hecklingen,  und WTE GmbH, Essen, übergeben."  Von einer Rückübertragung von Aufgaben ist in den Wirtschaftsplänen keine Rede. Auch finden sich dort keine Kosten, die zwangsläufig entstanden wären, wenn die Gemeindewerke in irgendeiner Weise tätig geworden wären. Nicht einmal eine einzige Arbeitskraft machten die Gemeindewerke bei den Kosten geltend. Dabei wären die Gemeindewerke sogar verpflichtet, entsprechend § 74  Abs. 1 Gemeindeordnung, bzw. § 3 Abs.3 der Eigenbetriebsverordnung, fachlich qualifiziertes Personal zur Erledigung ihrer Aufgaben zu beschäftigen.

Demnach kann die vom Verwaltungsgericht beschriebene Rückübertragung der Gebührenerhebung an die Gemeindewerke nicht stattgefunden haben. Das eingesparte Betreiberentgelt wurde dem allgemeinen Haushalt zugeführt.

In der Konsequenz dürften demnach alle seit Inkrafttreten des Betreibervertrages erlassenen Abwassergebühren- und Beitragsbescheide ungültig sein. Die Gemeinde wäre verpflichtet den Betroffenen das Geld zurückzahlen.

Um welche Summen geht es?

Für das Jahr 2018 wird im Wirtschaftsplan ein Gebührenbedarf von 8.195.703,87 € für Abwasser prognostiziert. Nimmt man abgerundet 8 Mio. € als jährlichen Durchschnittswert für die Jahre 2003 bis 2018, käme man in der Summe auf 120 Mio. € die allein an Abwassergebühren zu erstatten wären. Hinzu kämen die im gleichen Zeitraum erhobenen Beiträge für den Kanalanschluss. Aller Wahrscheinlichkeit sind auch die Trinkwassergebühren betroffen.

Wie die Leute entschädigt werden sollen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungen Haus und Hof verloren haben,...???

 

Wer sind die Schuldigen?

In erster Linie unser Gemeinderat!

Bereits 2007 wurden die ersten von der WTE-B ausgestellten Bescheide über den einmaligen Kanalanschlussbeitrag zurückgenommen. Spätestens ab da war allen klar: Das Konstrukt mit der WTE-B ist nicht zulässig. Aufgrund mehrerer Eingaben nach § 24 Gemeindeordnung hatte sich der Haupt- und Finanzausschuss seit  2011 mit der unzulässigen Beteiligung der WTE-B bei der Gebührenerhebung zu befassen. Die 8. Anpassung des Betreibervertrages mit der WTE-B vom 20. September 2012 wurde vom Rat zwar beschlossen, aber wohl mit seiner Billigung, nicht umgesetzt. 2013 hob die Gemeinde rückwirkend ab 2006 einen Teil von Abwassergebührenbescheiden auf, weil sie selbst von deren Unzulässigkeit überzeugt war. Im Jahr 2015 werden Gebührenbescheide aus dem Jahr 2011 aufgehoben. Im Gerichtsverfahren 14 K 1315/14 wurde Seitens der Gemeinde vorgetragen, dass mehrere Vertragsanpassungen des Betreibervertrages tatsächlich auch umgesetzt worden seien. Diese Aussage war falsch. Die Gemeinde hat mit ihrer Falschaussage ein Gericht belogen, um sich so einen Vorteil zu verschaffen. Alljährlich sind vom Rat die Wirtschaftspläne beschlossen worden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass allein die WTE-B mit der Abwasserbeseitigung, inklusive Gebührenerhebung, betraut ist. Und allen die mit Handzeichen diesen Wirtschaftsplänen ihre Zustimmung gegeben haben, war dabei klar oder hätte klar sein müssen:

Wir verstoßen gegen geltendes Recht!


Stand: 28.09.2018

 


 

      

                                              

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